Familienabsetzbeträge

by admin

Viele Eltern haben oft das Problem, wenn sie alleine ein Kind haben, die gesamte finanzielle Situation zu überblicken und zu meistern. Der Alltag wirkt sich oft erdrückend auf den Geldbeutel aus, wenn man eine junge Familie ist.

Das ist auch der Grund, wieso der Unterhalt für ein Kind als Verbesserung einer schwierigen Situation im finanziellen Sinne so einen hohen Grad an Wichtigkeit hat. Einen Lösungsvorschlag kann daher der Vorschuss für Unterhalt für Elternteile, die allein erziehend sind, sein. Allerdings wird dieser Vorschuss als generelle Lösung immer weiter in den Hintergrund gedrängt. Das mag hauptsächlich daran liegen, dass die Behörden in Österreich immer mehr versuchen, ihre Einsparungen mithilfe der allein erziehenden Elternteile durchzusetzen. Eine Strategie besteht beispielsweise daraus, die fälligen Antragsstellungen hinauszuzögern. Begründet wird diese Strategie dadurch, dass es dem Staat Österreich hohe Kosten verursachen würde, Rückerstattungen zu gewähren. Gleichzeitig haben viele allein erziehenden Elternteile permanent währenddessen das Problem, an hohem Geldmangel zu leiden.

Alternativ sollte das neue Unterhaltsrecht als Lösung Unterstützung bieten. Ist ein Kind noch unter 18 Jahre alt, beziehungsweise hatte seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen, so hat es Anspruch auf Unterhalt. In diesem Fall richtet sich die Höhe des Anspruches nicht nach dem Gehalt eines Elternteils, sondern danach, welche Bedürfnisse das Kind hat. Der Staat leistet einen Vorschuss statt der unterhaltspflichtigen Person. Dieser Vorschuss muss allerdings später zurückerstattet werden. Dabei allerdings gilt das Einkommen der betreffenden Person als Richtwert.

Weil dieser Unterhalt für Kinder nicht an das Gehalt angelehnt ist, können die Eltern frei entscheiden, andere Vereinbarungen zu erstreiten. Voraussetzung ist, dass der staatliche Unterhalt dazu gerechnet wird. Im selben Zuge ist man verpflichtet, dem Staat primär das Geld des Vorschusses zurückzuzahlen. Weiters muss vorliegen, dass nichts von alldem die Familienbeihilfe oder Absatzbeträge negativ beeinflusst. Neu an dem Gesetz ist, dass man den Unterhalt schon dann beanspruchen kann, wenn zwar beide Elternteile noch zusammen leben, aber bereits von einer Trennung beider die Rede ist.

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